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§ Strafrecht und SM §

in BDSM ~ Encyclopedia 15.02.2016 20:45
von Team (gelöscht)
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§ Strafrecht und SM §


Auszug aus http://home.arcor.de/toparni/bdsm/uber_BSDM/Strafrecht___/strafrecht___.html


Ein Beitrag von “The Oceanlord”

„Ich habe hier mal ein bisschen Geklugscheissert und einen Fall für die Strafbarkeit bei SM- Spielen aufgeführt. Da kein bestimmter Fall vorliegt und es tausend Einzelfälle geben könnte nehme ich hier einfach mal das Beispiel welches ich denke eines der häufigsten sein könnte das sich der Top mit der bereits bekannten Sub zu einem Spiel bei ihm Zuhause verabredet und wie schon oft vorher ein SM- Spiel machen. Beide sind einverstanden damit und Sub geht hinterher mit ein paar Striemen auf Popo und Rücken wieder nach Hause. Wie immer hatten auch beide zuvor ein Safewort festgelegt welches aber nicht ausgesprochen wurde. Abends merkt sie dann das sie schmerzen beim sitzen hat wegen der Striemen auf dem Popo. Sie muss also im stehen essen und das ärgert sie so das sie beschliesst den Top wegen "Körperverletzung" gem §223 StGB anzuzeigen.

Hier erstmal ein Auszug der §§ die bei einem SM-Spiel z. B. und in den meisten Fällen in Betracht kommen können.
(Delikte wie Mord, schwere Körperverletzung uä. bin ich nicht eingegangen.)


§ 223. Körperverletzung.
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224. Gefährliche Körperverletzung.
(1) Wer die Körperverletzung
1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

So erst mal bis hier. Also ganz klar, ohne jeden Zweifel liegt bei einem Schlag mit einem Stock (an Nostras Geburtstag denk :-)), einer Gerte oder einer Peitsche eine körperlich Misshandlung vor. Des weiteren würde hier sogar eine "Gefährliche Körperverletzung" in Betracht kommen da der Gesetzgeber unter einem Stock z. B. ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 (I) 1. StGB versteht. Also sind wir uns alle Einig das bei einem SM- Spiel wo eine andere Person mit einem Stock geschlagen wird zunächst mal eine "Körperverletzung" wenn nicht sogar eine "Gefährliche Körperverletzung" vorliegt.
Zunächst mal :-))
Des weitern muss die Strafverfolgung bei der "Körperverletzung" gem. §223 StGB beantragt werden (die gefährliche bleibt hiervon unberührt) wenn die Strafverfolgungsbehörde kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht (was sie in der Regel bei SM- Spielen nicht sieht) siehe dazu:

§ 230. Strafantrag.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

So..wir gehen jetzt aber mal davon aus das die Subbie "AUA-POPO" hat und den bösen Top der sie geschlagen hat beanzeigt wegen "Körperverletzung" und ggf. "Gefährlicher Körperverletzung" wie oben schon gesagt. Jetzt geht Top und Sub zur Polizei und müssen eine Aussage machen wo sich rausstellt das es sich um ein SM- Spiel gehandelt hat und es mit beiderseits einverständniss absolviert wurde. Natürlich sagt Subbie dabei auch das sie abends nicht mehr sitzen konnte und das ja eigentlich nicht wollte. Also wird eine Strafverfolgung gegen den Top eingeleitet und geht zur Staatsanwaltschaft.Der Staatsanwalt, der sich vor Erregung wahrscheinlich garnicht mehr halten kann, liesst sich alles durch und denkt sich sofort: " hmmm klar der hat sie geschlagen (Körperverletzung) aber sie hat dem zunächst mal zugestimmt" und blättert mal wie ein wilder im StGB und stösst auf den:
§ 228. Einwilligung. Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

" AHA"! Sie hat den Schlägen ja eingewilligt...hat sie das....?

Was gilt es bei der Einwilligung zu beachten?

1. die Einwilligung selbst muss freiwillig sein
2. Der oder die Einwilligende muss eine von bestimmten Altersgrenzen unabhängige "natürliche" Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, welche es ihm ermöglicht, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen.

...ja hat sie!! aber weiter darf eine Einwilligung nicht gegen die "Guten Sitten" verstossen hat sie das auch nicht.....?

Beispiele für Verstosse gegen die "Guten Sitten" (Quelle: Urteile von verschiedenen Gerichten bei solchen Fällen)

1. Eine Session in der Strassenbahn wäre wider die guten Sitten.
2. Die Einwilligung in eine Verletzungshandlung, die in einer schweren, dauerhaften körperliche Beeinträchtigung resultiert, ist sittenwidrig (Verlust von Gliedmassen oder Organen etc.)
3. Sklavenverträge verstossen ebenfalls gegen die "guten Sitten" und sind somit rechtlich gesehen nichtig.
4. die Einwilligung ist jederzeit widerruflich (also: bei Safewort aufhören, da ansonsten keine wirksame Einwilligung mehr vorliegt und der Bereich der Strafbarkeit beginnt)

...hat sie also auch nicht! Na klar ist es alles eine Beweissache hinterher aber wir können hier nur von einem Muster ausgehen. Sollte sie z. B. aussagen das er das Safewort ignoriert hat dann muss sich ein Richter damit beschäftigen und versuchen die Wahrheit aufzudecken, dafür werden sie gut bezahlt. Wir können hier nur von der Theorie ausgehen und zeigen das SM nicht strafbar ist. In erster Linie gilt natürlich:

Das Spiel braucht einiges an Vertrauen um ( juristisch gesehen ) absolut sicher zu sein.

Grundsätzlich gilt also: eine wirksame Einwilligung beseitigt die Rechtswidrigkeit des Handelns und damit die Strafbarkeit.“

zuletzt bearbeitet 21.02.2016 12:36 | nach oben springen
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